Zugriffsrecht der Eltern auf den Facebook Account der verstorbenen Tochter (Nachricht E 2017/067)


Wir hatten bereits über die Entscheidung des LG Berlin vom 17.12.2015, Az 20 O 172/15 berichtet (Nachricht E 2016/006).

Gegen die Entscheidung des Landgerichts Berlin, das Facebook verurteilt hatte, den Eltern Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren, legte Facebook Berufung ein.

Das Kammergericht Berlin, Az. 31.05.2017, 21 U 9/16, entschied nun zu Gunsten von Facebook:

„Die Erben des verstorbenen Nutzers eines sozialen Netzwerks können auf Grund des Fernmeldegeheimnisses (§ 88 TKG) vom Anbieter des Dienstes solange keinen Zugang zum Konto des Verstorbenen erhalten, wie dem nicht alle Kommunikationspartner zugestimmt haben, die mit dem Verstorbenen Kommunikationsinhalte ausgetauscht haben, die nur für diese beiden Nutzer oder nur einen eingeschränkten Personenkreis bestimmt waren.“

Dies gilt auch für Minderjährige.

Möglich ist lediglich die Einrichtung eines Nachlasskontaktes, der jedoch nur eingeschränkte Nutzungsrechte hat und insbesondere nicht auf Kommunikation zurückgreifen kann.