Zeitpunkt der Mietzahlung (Nachricht M 2017/065)


Nach § 556 b Abs. 1 BGB ist die Miete zu Beginn, spätestens bis zum 3. Werktag des Monats zu entrichten. Nach BGH Urteil vom 05.10.2016 VIII ZR 222/15 stellt dieser klar, dass die Miete bereits dann pünktlich gezahlt ist, wenn der Wohnungsmieter den Überweisungsauftrag vor Ablauf der Frist bei seinem Geldinstitut eingereicht hat.

Es kommt danach nicht darauf an, dass die Miete bis zum 3. Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist. Es genügt, dass der Mieter –bei ausreichend gedecktem Konto – seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum 03. Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt. Anders lautende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Wohnraummietvertrages sind gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung das Risiko einer durch Zahlungsdienstleister verursachten Verzögerung des Zahlungsvorgangs entgegen der gesetzlichen Regelung dem Mieter auferlegt.

Rechtzeitigkeitsklauseln in Wohnraummietverträgen sind auch nach Auffassung des BGH weiterhin möglich. Sie müssen allerdings erkennen lassen, dass Verzögerungen des Zahlungsdienstleisters aus ihrem Anwendungsbereich ausgenommen sind. Bei Geschäftsraummiete ändert sich durch die Entscheidung des BGH nichts.