Krankheit und Personalgespräch (Nachricht A 2017/064)


Arbeitsrecht LogoEin Arbeitnehmer muss grundsätzlich während seiner arbeitsunfähigkeitsbegründenden Krankheit nicht zu einem Personalgespräch erscheinen, welches die Arbeitgeberin während der Krankheitsphase anberaumt. Dies gilt gerade, wenn dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest über die Erkrankung vorliegt.

Insoweit ist dem Arbeitgeber das Weisungsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer infolge der Erkrankung entzogen. Auch aus der Pflicht des Arbeitgebers, ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen, ergibt sich nichts anderes, weil die Teilnahme für den Arbeitnehmer insoweit freiwillig ist.

Kündigt der Arbeitgeber bei nachhaltiger Verweigerung des Arbeitnehmers zur Teilnahme an einem Personalgespräch, so ist diese Kündigung in aller Regel unwirksam. Dies stellte das Bundesarbeitsgericht letztinstanzlich mit seinem Urteil 10 AZR 596/15 klar.

Im entschiedenen Fall war eine erkrankte Arbeitnehmerin drei Einladungen des Arbeitgebers zu einem Personalgespräch nicht gefolgt. Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis. Diese Kündigung erklärte nunmehr das Bundesarbeitsgericht für unwirksam.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann