Entscheidung eines Schiedsgerichts über den Pflichtteilsanspruch (Nachricht E 2017/063)


Vorliegend bestand Streit hinsichtlich des Pflichtteilsanspruchs. Der Erblasser hatte in seinem Testament verfügt:

„Über alle Streitigkeiten über dieses Testament und darüber hinaus über die Erbfolge nach mir, über eventuelle Pflichtteilsrechte und -ansprüche und über alle Fragen der Behandlung meines Nachlasses soll ausschließlich ein Schiedsgericht nach den Regeln des Schlichtungs- und Schiedsgerichtshofs deutscher Notare entscheiden, dessen Statut ich als offene Schrift überreiche.“

Die Befugnis des Erblassers, in einer letztwilligen Verfügung eine Schiedsklausel aufzunehmen, ist Ausfluss der Testierfähigkeit. Allerdings ist er insoweit beschränkt, als dass nur solche Anordnungen schiedsfähig sind, die innerhalb der Verfügungsmacht des Erblassers liegen. Gerade im Hinblick auf den Pflichtteilsanspruch ist der Erblasser in seiner Verfügungsbefugnis eingeschränkt, da grundsätzlich die Unentziehbarkeit des Pflichtteils besteht.

Dem Erblasser ist jede Beschränkung des Pflichtteilsberechtigten bei der Verfolgung und Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruchs verwehrt.

Aus diesem Grund kann der Erblasser den Pflichtteilsanspruch nicht einseitig einem Schiedsgerichtsspruch unterwerfen. Möglich ist jedoch die Entscheidung über einen Pflichtteilsanspruch vor einem Schiedsgericht, wenn die Streitparteien dies übereinstimmend wünschen.