Verzicht auf Zugewinn im Ehevertrag – Verstoß gegen die guten Sitten? (Nachricht F 2017/062)


Häufig schließen Ehepaare vor oder auch während der Ehe einen notariellen Ehevertrag. Hierin wird dann häufig auch auf den Zugewinn verzichtet und Gütertrennung vereinbart. Dies bedeutet, dass das Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehe erwirbt, ihm alleine gehört. Es erfolgt dann kein Ausgleich im Falle der Scheidung.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 10.05.2017, Az 3 W 21/17 entschieden, dass der der Entscheidung zu Grunde liegende Ehevertrag nichtig sei und trotz Ausschluss des Zugewinnausgleichs, dieser der Ehefrau zustehe. In dem Ehevertrag war neben dem Verzicht auf Zugewinnausgleich auch der Versorgungsausgleich ausgeschlossen und der Unterhaltsanspruch stark eingeschränkt worden. Berücksichtigt wurde auch, dass sich die Ehefrau beim Abschluss des Vertrages in einer Zwangslage befunden habe und ihrem künftigen Ehemann in Lebenserfahrung und Bildung deutlich unterlegen gewesen sei. Zum damaligen Zeitpunkt war die Ehefrau nämlich Auszubildende in dem Betrieb ihres 20 Jahre älteren, künftigen Ehemannes gewesen. Sie war hochschwanger und musste damit rechnen, dass die bevorstehende Hochzeit ohne ihre Unterschrift abgesagt werden würde.

So liegt auf Grund der Gesamtschau der Umstände eine unangemessene Benachteiligung vor, die aber keinesfalls alleine auf Grund des Verzichts auf den Zugewinn gegeben ist.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.05.2017, 3 W 21/17