Die ständige „Crux“ mit der Fortsetzungserkrankung (Nachricht A 2017/059)


Arbeitgeber schulden Arbeitnehmern für Arbeitsunfähigkeit begründende Krankheitszeiträume für einen Zeitraum von bis zu 6 Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EntgFG). Der Anspruch besteht dem Grunde nach für ein und dieselbe Erkrankung nur einmalig. Mit Ablauf von 6 Monaten ordnet der Gesetzgeber an, dass grundsätzlich nicht von einer Folgeerkrankung auszugehen ist. Strittig ist allerdings immer wieder, was im Zwischenzeitraum gilt. Das Bundesarbeitsgericht urteilte hierzu bereits mit Entscheidung vom 13.07.2005, dass während dieser Zwischenzeiträume der Arbeitnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast darüber trage, dass keine Fortsetzungserkrankung vorläge und damit ein erneuter Entgeltfortzahlungsanspruch ausgelöst werde.

Hierzu führte das Bundesarbeitsgericht mit seiner Entscheidung wie folgt aus:

„Der Unkenntnis des Arbeitgebers von den Krankheitsursachen ist bei der Verteilung der Darlegungslast einer Fortsetzungserkrankung Rechnung zu tragen. Ist der Arbeitnehmer jedoch innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2, Nr. 1 und 2 EntgFG länger als 2 Wochen arbeitsunfähig, ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ausreichend, weil sie keine Angaben zum Bestehen einer Fortsetzungserkrankung erhält. Der Arbeitnehmer muss deshalb darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Hierzu kann er eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Bestreitet der Arbeitgeber das Vorliegen einer neuen Krankheit, obliegt dem Arbeitnehmer die Darlegung der Tatsachen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen. Dabei hat der Arbeitnehmer den Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden.“

Kürzlich entschied das Arbeitsgericht Thüringen in Anlehnung an diese Rechtsprechung mit seiner Entscheidung vom 11.08.2015 1 Sa 36/15, dass der Arbeitnehmer allerdings nicht verpflichtet sei, zum Ausschluss einer Fortsetzungserkrankung konkret zum Krankheitsbild vorzutragen. Es genüge im Rahmen der Beweislast vorzutragen, dass der die AU-Bescheinigung ausstellende Arzt eine Fortsetzungserkrankung ausschließe.

Arbeitgebern ist im Zweifelsfall also anzuraten, die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu verlangen, welche eine entsprechende Folgeerkrankung ausschließt. Weigert sich der behandelnde Arzt eine solche Bescheinigung unter Hinweis auf seine Schweigepflicht auszustellen, so muss der Arbeitnehmer den Arzt zunächst von seiner Schweigepflicht entbinden.