Neue Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2017


Ab dem 01.07.2017 gelten bei der Zwangsvollstreckung neue Pfändungsfreigrenzen. Dies gilt sowohl für die klassische Lohn- und Gehaltspfändung, als auch für den Freibetrag, welcher auf den sog. Pfändungsschutzkonten („P-Konto“) gem. der Regelung des § 850 k ZPO vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt ist.

Der neue Freibetrag lautet für nicht unterhaltspflichtige Schuldner auf 1.139,99 € netto monatlich aus Lohn- und Gehaltszahlungen gemäß der Regelung des § 850 c (hier: Anlage 2).

Als Freibetrag für den nicht unterhaltspflichtigen Schuldner gilt auf seinem sog. „P-Konto“ künftig ein Betrag in Höhe von 1.133,80 € monatlich.

Banken haben ebenso wie andere Drittschuldner (z. B. Arbeitgeber) diesen erhöhten Freibetrag künftig ohne weiteres zu beachten. Die Vorlage einer neuen „P-Konten-Bescheinigung“ bedarf es dem Grunde nach nicht.

Verlautbarung Bundesministerium der Justiz