Bejahen eines Mangels bei verspäteter Eröffnung eines Einkaufszentrums (Nachricht M 2017/057)


Vorliegend war fraglich, ob der Mieter die Miete mindern konnte, weil die Räumlichkeiten nicht eröffnet waren.

Mietvertraglich war geregelt, dass der Mieter sein Geschäft spätestens einen Monat nach Übergabe eröffnen könne und sodann die volle Miete bezahlen müsse. Nach Ablauf des Monats war das Geschäftszentrum nicht eröffnet und auch der Mieter konnte sein Geschäft nicht öffnen. Da das Mietobjekt nach Ablauf des Monats nicht für den Kunden zugänglich war und damit für den Mieter nicht nutzbar, war der Mieter zur Mietminderung berechtigt.

(KG vom 21.11.2016, 8 U 121/15)

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