Störung des Betriebsfriedens und Kündigungsverlangen des Betriebsrats (Nachricht A 2017/055)


Kündigt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, weil er durch den Betriebsrat unter gerichtlicher Anordnung dazu gezwungen wurde (Paragraph 104 Satz 1 BetrVG), so stellt der gerichtliche Beschluss, welcher den Arbeitgeber zum Ausspruch der Kündigung zur Vermeidung sonst drohender Zwangsgelder verpflichtet, den notwendigen individuell-arbeitsrechtlichen Grund i. S. d. § 1 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) dar.

In der Person des Arbeitnehmers liegt mit diesem „Beschäftigungsverbot“ nämlich ein dringender Grund i. S. d. Kündigungsschutzgesetzes. Hierdurch ergibt sich die soziale Rechtfertigung der Kündigung, wie nun das Bundesarbeitsgericht BAG 2 AZR 551/16 mit Entscheidung vom 28.03.2017 bestätigte.

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