Kein Schmerzensgeld bei Beleidigung des Mieters (Nachricht M 2017/054)


Der Kläger, ehemaliger Mieter des Beklagten, wurde von diesem per SMS beleidigt. Hierunter befanden sich Beleidigungen wie „ Lusche allerersten Grades“, „arrogante rotzige große asoziale Fresse“, „Schweinebacke“, „feiges Schwein“, „feige Sau“, „feiger Pisser“, „asozialer Abschaum“ und „kleiner Bastard“ (BGH, Urteil vom 24. 5. 2016 – VI ZR 496/15). 

Ein Schmerzensgeld wegen Persönlichkeitsverletzung lehnten alle Instanzen ab. Wer in seiner menschlichen Würde und Ehre verletzt wird, dem kann zwar ein Schmerzensgeldanspruch zustehen, allerdings setzt dies voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann, wie beispielsweise im vorliegenden Fall durch einen Unterlassungstitel.

Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls.

Vorliegend scheiterte die Schmerzensgeldklage daran, dass die Beleidigungen lediglich über einen relativ kurzen Zeitraum im privaten Bereich (nicht in der Öffentlichkeit) ausgesprochen wurden, diese (wenn auch nicht gerechtfertigt) durch Streitigkeiten innerhalb des Mietverhältnisses veranlasst waren, der Kläger nicht beruflich von den Beleidigungen betroffen war, sondern privat und es sich um schlichte und primitive Beleidigungen ohne Tatsachenkern handelte.