Fehler bei der Wiedergabe der Kündigungsfrist (Nachricht A 2017/052)


Arbeitgeber, insbesondere wenn sie anwaltlich nicht vertreten und beraten sind, machen immer wieder Fehler bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen.

Ungeachtet der Problematik, dass Arbeitsverträge zwischenzeitlich der Allgemeinen Klauselkontrolle der §§ 305 ff. BGB unterfallen, da es sich bei Arbeitnehmern um Verbraucher und bei Arbeitgebern um Unternehmer im Sinne des Gesetzes handelt, schleichen sich gerne Fehler, insbesondere hinsichtlich widersprüchlicher Gestaltung von Regelungen ein.

So stellte erst kürzlich das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 23.05.2017 6 AZR 705/15 fest, dass die widersprüchliche Angabe von Kündigungsfristen in einem Formulararbeitsvertrag, welcher eine Probezeitregelung beinhaltet, zu deutlich längeren Kündigungsfristen führen kann, als durch den Arbeitgeber ursprünglich beabsichtigt.

Was war geschehen?

Die Arbeitgeberin vereinbarte mit dem Arbeitnehmer eine Probezeit von 6 Monaten. In dem formularmäßig vorformulierten Arbeitsvertrag wurde eine zweiwöchige Kündigungsfrist vereinbart. Gleichzeitig wurde eine längere Kündigungsfrist festgelegt, ohne deutlich zu machen, dass diese längere Frist erst mit Ablauf der Probezeit gelten solle.

Aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts lasse die Vertragsgestaltung, wie im maßgeblichen Arbeitsvertrag vorgesehen, nicht erkennen, dass der Verweis auf die längere Kündigungsfrist erst dann gelten solle, wenn die Probezeit abgelaufen war. Demnach war zwar grundsätzlich wirksam eine Probezeit vereinbart, jedoch mit der verlängerten Kündigungsfrist.

Bei einer solchen zweideutigen Formulierung handelt es sich um ein Ärgernis für jeden Arbeitgeber, da der Arbeitgeber aufgrund der Allgemeinen Klauselkontrolle regelmäßig die ungünstigere Variante gegen sich gelten lassen muss.

 

 

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