Impfung gegen den Willen eines Elternteils (Nachricht F 2017/051)


Die Schutzimpfung eines Kindes ist auch dann eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, wenn es sich um eine sogenannte Standard- oder Routineimpfung handelt, so der BGH in seinem Beschluss vom 23.05.2017, Az   XII ZB 157/16. Bei Uneinigkeit der Eltern über die Durchführung einer solchen Impfung kann die Entscheidungsbefugnis dem Elternteil, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut befürwortet, jedenfalls dann übertragen werden, wenn bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen.

Eine Entscheidung kann jedoch nicht von einem Elternteil einseitig unter Umgehung des anderen erfolgen.