Verletzung des eingestallten Pferdes – wer haftet? (Nachricht M 2017/049)


Wenn sich das Pferd verletzt und Streit darüber entsteht, wer dafür haftet, kommt es entscheidend darauf an, ob die Verletzung des Pferdes alleine auf die ihm innewohnende Tiergefahr zurückzuführen ist oder der Stallbetreiber eine von ihm zu vertretende Pflicht verletzt hat. Kommt als Schadensursache nur eine solche aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Pensionsinhabers in Betracht, muss dieser sich entlasten. Hier sind regelmäßig Sachverständigengutachten einzuholen.

Streiten die Parteien beispielsweise über einen Mangel der überlassenen Pferdebox, ist die rechtliche Einordnung des Pferdepensionsvertrag zu klären. Hier gibt es unterschiedliche Auffassungen. Teilweise wird ein entgeltlicher Verwahrungsvertrag angenommen, nach anderer Auffassung handelt es sich um einen gemischten Vertrag mit dem Vorrang des Mietvertrages. Der BGH hat die entgeltliche Überlassung von Pferdeboxen als Mietvertrag eingestuft, in einem Sonderfall die Einstufung als Dienstvertrag nicht beanstandet. Hier kommt es wohl auf den Einzelfall an.

BGH 05.10.2016, XII ZR 50/14