Die Freigabe eines Nachlassgegenstandes bei der Vor- und Nacherbschaft (Nachricht E 2017/048)


Im zu entscheidenden Fall hatte der Erblasser letztwillig Vor- und Nacherbschaft hinsichtlich seines Nachlasses verfügt. Die Nacherbschaft war aufschiebend bedingt durch den Tod der Vorerben angeordnet. Die Vorerben waren auf Grund der zum Nachlass gehörenden Immobilie im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen, ebenso war die Nacherbschaft eingetragen. Ersatznacherben hatte der Erblasser ebenfalls benannt.

Die Vorerben hatten sodann mit den Nacherben hinsichtlich des Grundbesitzes eine notariell beurkundete Vereinbarung geschlossen. Die Nacherben verzichteten darin auf ihr Nacherben- und Ersatznacherbenrecht.

Unter Vorlage der notariellen Vereinbarung  beantragten die Vorerben bei dem Grundbuchamt Gütersloh, Aktenzeichen GT-6817-7, die Löschung des Nacherbenvermerks in den Grundbüchern. Dies wurde vom Grundbuchamt abgelehnt unter dem Hinweis, dass die Zustimmung der Ersatznacherben notwendig sei. Hiergegen wendet sich einer der Vorerben mit der Beschwerde.

Die Beschwerde ist nach Auffassung des OLG Hamm begründet.

       „Ein Nacherbe kann einzelne Nachlassgegenstände freigeben und so die Bindung des Vorerben hinsichtlich dieser Nachlassgegenstände aufheben. Eine solche Freigabe kann jedenfalls durch ein vertragliches Zusammenwirken von Vor- und Nacherbe bewirkt werden“, so der Leitsatz des OLG Hamm.

Das OLG Hamm stellte fest, dass es zunächst richtig sei, dass die Löschung des Nacherbenvermerks nur in Betracht komme, wenn entweder die Löschungsbewilligung aller potentiell Betroffenen vorgelegt oder die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen werde. Richtig sei weiter, dass zu den Betroffenen im Sinne des § 19 GBO auch die Ersatznacherben gehören. Da von diesen keine Löschungsbewilligungen beigebracht worden sei, sei die Löschung des Nacherbenvermerks auf diesem Wege nicht möglich.

Allerdings sei die Unrichtigkeit des Grundbuchs im Hinblick auf den Nacherbenvermerk  durch Vorlage der Vereinbarung nachgewiesen, so das OLG und die Löschung aus diesem Grunde  auch ohne Zustimmung der Ersatznacherben vorzunehmen.

Das OLG führte aus, dass dem Vor- und dem Nacherben hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände eine rechtsgeschäftliche Gestaltungsmacht in Bezug auf das Nacherbenrecht gerade ohne Mitwirkung eines Ersatznacherben einzuräumen sei und dass der Ersatznacherbe kein künftig Berechtigter sei, sondern lediglich ein Ersatz für den primär bestimmten Nacherben. Ein Schutz sei also nur in Bezug auf den primären Nacherben gewünscht.