Eigenhändig unterschreiben! Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses (Nachricht A 2017/047)


Arbeitsrecht LogoDie Kündigungserklärung eines Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen und eigenhändig vom Arbeitgeber oder der vertretungsberechtigten Person des Arbeitgebers unterschrieben sein. Gleiches gilt jedenfalls auch für Aufhebungsverträge und mutmaßlich selbst für Abwicklungsverträge.

Schriftlich bedeutet auch, dass die Unterschrift im Original erfolgen und diese Ausfertigung dem Arbeitnehmer zugehen muss. Bei Aufhebungsverträgen müssen beide Unterschriften auf ein und demselben Dokument erfolgen. Ein Austausch zweier Dokumente reicht streng genommen nicht. Handschriftlich bedeutet aber auch, dass Fax-Kopie und Faksimile keinesfalls dem Formerfordernis genügen.

Die Unterschrift selbst muss zumindest in groben Zügen den Namenszug des Erklärenden erkennen lassen, wenn auch in verwaschener Form (BAG vom 06.09.2012 2 AZR 858/11).

Die Unterschrift des Arbeitgebers muss vom Kündigungsberechtigten erfolgen. Notfalls ist eine Originalvollmacht dem Kündigungsschreiben beizufügen. Andernfalls droht eine möglicherweise wirksame Zurückweisung nach 174 BGB, mit der Folge, dass zumeist bei Gründen, die eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen könnten, diese nicht mehr in der 2-Wochen-Frist des 626 BGB nachgeholt werden kann.

Arbeitnehmern ist grundsätzlich anzuraten, die ihnen gegenüber ausgesprochene Kündigung durch einen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Arbeitgeber sollten sich dazu anhalten, bei dem Ausspruch einer Kündigung nicht bereits an den einfachsten formalen Hürden zu scheitern und gerade bei der Beachtung der zumeist vernachlässigten Formalien Sorgfalt walten zu lassen.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann