Wer wird Erbe, wenn die Schlusserben vorversterben? (Nachricht E 2017/045)


Erbrecht LogoWer wird Erbe, wenn die in einem gemeinschaftlichen Testament benannten Schlusserben vor dem Tod des letztlebenden Ehepartners versterben und keine Ersatzerben bestimmt sind?

Das Oberlandesgericht München, Beschluss vom 25.07.2016 – 31 Wx 156/15, hatte zu entscheiden, ob sich ein Erbfall sodann nach dem Gesetz oder nach einem von der Erblasserin hinterlassenen Testament richtet.

Eine Beteiligte war der Auffassung, dass damit die Nachkommen der vorverstorbenen Schlusserben als Ersatzerben anzusehen seien.

Diesem Vortrag trat einer der gesetzlichen Erben entgegen. Er war der Auffassung, der Nachlass sei auf Grund gesetzlicher Erbfolge zu verteilen. Die im Testament benannten Schlusserben seien nur persönlich bedacht worden und nicht als Erste ihrer Stämme.

Das Nachlassgericht schloss sich der letzten Auffassung an; die Erbfolge bestimme sich nach dem Gesetz. Dieser Auffassung folgte das OLG und wies darauf hin, dass das Testament selber keine Ersatzerbenbestimmung treffe.

Die Auslegungsregel in § 2069 BGB, wonach dann, wenn der vom Erblasser bedachte Abkömmling nach Errichtung des Testaments wegfällt, im Zweifel dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden, komme weder direkt noch analog zur Anwendung. Die Erblasserin habe nämlich vorliegend nicht einen ihrer Abkömmlinge als Schlusserben bestimmt, sondern einen Neffen und ein von ihrer Mutter aufgenommenes Pflegekind.

Auch eine Auslegung des Testaments ergebe keine Ersatzerbeneinsetzung der Kinder. Es seien keine letztwilligen Bestimmungen in dem Testament und auch keine außerhalb des Testaments liegenden Umstände erkennbar, aus denen sich die Bewertung ergebe, dass die Erbeinsetzung nicht nur persönlich erfolgen sollte,  sondern als Erste ihres Stammes.

Aus dem Umstand, dass die Erblasserin nach dem Wegfall der beiden eingesetzten Schlusserben kein neues Testament errichtete, schloss das Gericht, dass nunmehr die gesetzliche Erbfolge für die Verteilung des Vermögens der Erblasserin angewendet werden müsste.