Berücksichtigung von Härtegründen bei Kündigung eines Mietverhältnisses (Nachricht M 2017/044)


Mietrecht LogoMit nachfolgendem Fall hatte sich der BGH zu befassen. Die demenzkranke Mieterin, welche unter Betreuung steht, bewohnt seit dem Jahre 1955 eine Dreizimmerwohnung der Vermieterin und Klägerin. Zusätzlich hat sie seit dem Jahre 1963 eine Einzimmerwohnung angemietet, die seit 2000 durch den weiteren Beklagten bewohnt wird. Dieser ist seit 2007 der Betreuer der Mieterin.

Ab 2007 kam es zu Spannungen des Verhältnisses des Betreuers zu der Vermieterin und auch den übrigen Mietern des Hauses. Dies zog sich bis 2015. Der Betreuer schrieb mehrere Briefe beleidigenden Inhalts an Nachbarn und Vermieter. Schließlich sprach die Vermieterin die fristlose Kündigung aus.

Das Betreuungsgericht hielt die Bestellung als Betreuer in Kenntnis des Verhaltens des Betreuers aufrecht.

Das Amtsgericht hat die auf Räumung und Herausgabe beider Wohnungen gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat auf die Berufung der Vermieterin der Klage stattgegeben.

Mit der sodann eingelegten Revision zum BGH begehren die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, mithin die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 09.11.2016, Az VIII ZR 73/16 hat der BGH die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Richtig sei zwar, dass sich die demenzkranke Frau die Beleidigungen des Betreuers, welche als schwerwiegenden Vertragsverletzungen zu qualifizieren sind, zurechnen lassen muss, allerdings, so der BGH, sei eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles erforderlich. Die in der Person der demenzkranken Frau liegenden Härtegründe seien außer Betracht geblieben.

  • 543 I 2 BGB schreibe ausdrücklich eine Abwägung der beiderseitigen Interessen der Mietvertragsparteien und eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles bei der Beurteilung der Frage der Unzumutbarkeit einer weiteren Vertragsfortsetzung vor. Dies war vorliegend rechtsfehlerhaft unterblieben.

Das weitere Verfahren vor dem Landgericht bleibt abzuwarten.

Signatur Artikel Christoph Schupp