Adoptionskosten – keine außergewöhnlichen Belastungen (Nachricht S 2017/043)


Service - LogoAdoptionskosten stellen keine außergewöhnliche Belastung i. S. d. 33 EStG dar. Dies gelte sogar dann, wenn die Adoption auf einen klinisch nicht erfüllten Kinderwunsch zurückzuführen sei.

Dies entschied der Bundesfinanzhof mit seiner Entscheidung vom 10.03.2015 VI R 60/11.

Eine zum Bundesverfassungsgericht geführte Verfassungsbeschwerde wurde erst gar nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 13.06.2016 BvR 1208/15)

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