Sonderkündigungsschutz als Benachteiligung des betroffenen Arbeitnehmers? (Nachricht A 2017/042)


Der Sonderkündigungsschutz kann sich dann als nachteilig in Situationen einer betriebsbedingten Kündigung darstellen, wenn die Arbeitgeberin den Betrieb vollständig schließt und aufgrund der Anzahl der zu entlassenden Personen eine Massenentlassungsanzeige bei der Bundesagentur für Arbeit vornehmen muss.

Unterbleibt diese, oder ist diese unrichtig, so können die hierauf folgenden Kündigungen unwirksam sein und durch die betroffenen Arbeitnehmer erfolgreich vor Gericht angefochten werden.

Wie stellt sich allerdings die Situation dar, wenn bestimmten Arbeitnehmergruppen aufgrund besonderen Kündigungsschutzes erst bei Vorliegen einer behördlichen Genehmigung gekündigt werden darf?

Im Regelfall muss die Arbeitgeberin für die bei Vorlage der behördlichen Genehmigung folgende Kündigung keine Massenentlassungsanzeige mehr fertigen, da zumeist nur einzelne Arbeitnehmer/innen von der „verspäteten“ Kündigung aufgrund notwendigen behördlichen Zustimmungsverfahrens betroffen sind. Demnach können der Arbeitgeberin in dem Bereich „Fertigung der Massenentlassungsanzeige“ zu diesem Zeitpunkt auch keine rechtlich relevanten Fehler mehr unterlaufen.

Benachteiligt dies aber den vom Sonderkündigungsschutz betroffenen Arbeitnehmer?

Das Bundesarbeitsgericht sowie die Instanzgerichte beantworteten diese Frage bislang mit einem klaren „Nein“!

Diese rechtliche Wertung könnte sich aber künftig zugunsten betroffener Arbeitnehmer/innen ändern. Das Bundesverfassungsgericht sah hierin im aktuellen Fall zum Sachverhalt BVerfG Beschluss vom 08.06.2016, 1 BvR 3624/13 einen klaren Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Grundrecht der Gleichbehandlung).

Der grundrechtliche Nachteil der betroffenen Arbeitnehmerin, welche aufgrund Elternzeit mit Sonderkündigungsschutz ausgestattet war, wäre durch diesen nicht ausgeglichen.

Im Ergebnis dürfte es sich vorliegend um eine fragwürdige Einzelfallentscheidung des Bundesverfassungsgerichts handeln. Dennoch ist Arbeitgebern in vergleichbaren Situationen anzuraten, besonderen Wert auf die Fertigung der Massenentlassungsanzeige zu legen, da bei einer wirksamen Massenentlassungsanzeige solche Problemfelder mit Arbeitnehmer/innen, welche über Sonderkündigungsschutz verfügen, erst gar nicht auftreten können.

Sonderkündi