Ansprüche nach SGB II und fehlende Bekanntgabe des unterhaltspflichtigen Vaters (Nachricht F 2017/041)


Familienrecht - LogoDie Solidargemeinschaft stellt hilfebedürftigen Personen Leistungen der Allgemeinheit zur Verfügung, um das Existenzminimum zu sichern.

Was aber, wenn die ledige Mutter den Kindesvater nicht auf Unterhalt in Anspruch nimmt und auch dem Sozialamt den Vater zum Zwecke der Durchsetzung der Ansprüche nicht bekannt gibt.

Darf die Behörde aus diesem Grund Leistungen kürzen?

Allgemein besteht eine Mitwirkungspflicht des Hilfebedürftigen. Jedoch gibt es keinen gesetzlich normierten Sperr- oder Kürzungstatbestand für solche Sachverhalte, wie nun das Sozialgericht Speyer 6 AS 1011/15 klarstellte.

Mütter sind also in solchen Konstellationen grundsätzlich nicht verpflichtet, den Namen des mutmaßlichen Vaters bekannt zu geben.

Signatur Artikel Christoph Schupp