Der Widerruf eines Einzeltestaments (Nachricht E 2017/040)


Erbrecht LogoEin einmal errichtetes Testament ist nicht in Stein gemeißelt.

Es kann unter bestimmten Voraussetzungen und unter Einhaltung bestimmter formaler Regeln widerrufen werden.

Es gibt hinsichtlich des Widerrufs einige Differenzierungen zu beachten, beispielsweise, ob es sich um ein Einzeltestament handelt oder ein gemeinschaftliches Testament, ob es sich um ein handschriftliches oder um ein notarielles Testament handelt. Zu berücksichtigen ist auch, ob es in die amtliche Verwahrung gegeben wurde oder nicht.

Im Folgenden soll der Widerruf des Einzeltestaments näher beleuchtet werden:

Das Einzeltestament des Erblassers kann dieser im Ganzen oder teilweise jederzeit widerrufen, § 2253 BGB. Der Widerruf erfolgt entweder durch die Errichtung eines neuen Testaments (§ 2254 BGB; Widerspruchstestament), durch ein Widerruftestament (§ 2254 BGB) oder auch durch die Vernichtung oder Veränderung, wenn der Erblasser dies in der Absicht tut, es aufzuheben. Dies wird grundsätzlich vermutet, § 2255 BGB. Der Erblasser sollte jedoch seinen Willen ausdrücklich nach außen offen legen, damit im Erbfall keine andere Auslegung möglich ist.

Ist das handschriftliche Testament in die Verwahrung des Nachlassgerichts gegeben worden, so kann es jederzeit zurückverlangt werden. Zu beachten ist jedoch, dass es mit der Rücknahme aus der Verwahrung nicht widerrufen ist, sondern bis zur Vernichtung oder zum Widerruf weiterhin wirksam ist, § 2256 III BGB.

Ein vor einem Notar errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem zu dieser Zeit testierfähigen Erblasser zurückgegeben wird. Schon alleine durch die Rückgabe des notariellen Testaments an den Erblasser erfolgt der Widerruf. Ein weiterer Widerrufsakt durch den Erblasser ist nicht erforderlich, § 2256 I 1 BGB.

Der Widerruf kann auch durch ein späteres Testament erfolgen. Das frühere Testament wird dann insoweit aufgehoben, als es mit dem späteren Testament in Widerspruch steht. Möchte man das frühere Testament in seiner Gänze widerrufen, so ist dies ausdrücklich im späteren Testament zu verfügen. Zu beachten ist, dass durch den Widerruf eines späteren Testaments ein früheres ggfs wieder wirksam wird. Der Widerruf eines Testaments kann einige Tücken haben, so dass Sie hier rechtlichen Rat einholen sollten.

Der durch den Erblasser erklärte Widerruf kann auch wiederum widerrufen werden, so dass die erste letztwillige Verfügung wieder wirksam wird. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die erste letztwillige Verfügung noch vorhanden ist. Wurde sie durch Vernichtung widerrufen, ist der Widerruf des Widerrufs nicht möglich, § 2257.

Bei der Erstellung Ihrer letztwilligen Verfügung und bei entsprechenden Widerrufen sollten Sie angesichts der Komplexität anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.

signatur-artikel-nadine-becker