Kindesadoption nur durch „Verheiratete“ (Nachricht F 2017/039)


Eine Adoption des Kindes eines Partners ist aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs unverändert nur in Partnerschaften möglich, welche sich zuvor dazu entschließen, zu heiraten. Gleiches gilt für gleichgeschlechtliche eingetragene Partnerschaften.

Stiefkinder können nach Ansicht des Bundesgerichtshofs XII ZB 586/15 bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes nur in diesen Konstellationen durch den anderen Partner adoptiert werden, so dass das angenommene Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen ehelichen Kindes erhält. Hierfür spreche auch, dass nur solche Beziehungen die notwendige Stabilität bilden, um eine dauerhafte Bindung des Kindes an den neuen Partner zu sichern und damit dem Kindeswohl dienen.

Bei einer Annahme durch einen nicht verheirateten Partner erlöschen dagegen die Verwandtschaftsverhältnisse zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten.