Gesetzlicher Feiertag und Urlaub (Nachricht A 2017/038)


Fällt ein gesetzlicher Feiertag in einen Urlaubszeitraum, besteht für den Feiertag Anspruch auf allgemeine Entgeltzahlung bereits nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 EFZG.

Im Ergebnis ist der Urlaubstag für diesen Zeitraum nicht aufgebraucht.

Will der Arbeitgeber durch Vereinbarung von diesen Regelungen abweichen, indem er für solche Zeiträume ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses, also auch das Ruhen der Entgeltpflicht mit dem Arbeitnehmer vereinbart, so unterliegt diese Vereinbarung bei formularmäßiger Verwendung eines Musters, der allgemeinen Klausel-Kontrolle auf Verständlichkeit dieser Vereinbarung für den Arbeitnehmer (BAG 5 AZR 456/15, verkündet am 26.10.2016).

Arbeitgeber sollten bei der Formulierung solcher vom gesetzgeberischen Willen nicht gedeckten Erklärungen besondere Sorgfalt walten lassen, um nicht in erkennbare Haftungsfallen zu laufen.

Im Zweifel ist von solchen Vereinbarungen abzuraten, da es einem Arbeitgeber kaum möglich sein dürfte, die zu Grunde liegende Vereinbarung rechtssicher derart zu gestalten, dass diese nicht in den Anwendungsbereich der AGB-Kontrolle der §§ 305 ff. BGB fällt.