Die Krux mit dem Parkplatzunfall (Nachricht S 2017/037)


Viele Autofahrer gehen „blind“ davon aus, dass auf privaten Parkplätzen und in Parkhäusern die allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) gelten.

Diese weit verbreitete Meinung geht nicht nur fehl, sondern kann im Falle eines Unfalls auch zu ungeahnten Rechtsfolgen führen.

Sicherlich bietet es sich an, auf Parkplätzen ebenfalls zum Zwecke der Ordnung des Ablaufs auf die StVO, insbesondere die Vorfahrtsregelungen Rückgriff zu nehmen. Jedoch darf man hierauf nicht vertrauen, wie nun eine Münchner Autofahrerin im Zuge eines Parkhausunfalls erfahren musste.

Aus Ihrer Sicht hatte ihr ein anderer Autofahrer die Vorfahrt genommen. Die gegnerische Haftpflichtversicherung regulierte dennoch nur 50 % ihres Schadens. Zu Recht, wie nun das Amtsgericht München 333 C 16463/13 bestätigte.

Autofahrer dürften nämlich im privaten Bereich nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass die Regelungen der StVO ohne Wenn und Aber gelten und damit auch Beachtung finden.

Dieses Urteil verdeutlicht ein weiteres Mal, dass bei fehlender Umsicht und Missachtung der allgemeinen Gebote der gegenseitigen Rücksichtnahme es sehr schnell zur Annahme eines Mitverschuldens kommen kann.