Zusammenfassung der an ein notarielles Nachlassverzeichnis zu stellenden Maßstäbe durch das BVerfG (Nachricht E 2017/036)


Erbrecht LogoDas Bundesverfassungsgericht fasste in seiner Entscheidung vom 25.04.2016, Az 1 BvR 2423/14 nochmals die an ein notarielles Nachlassverzeichnis gestellten Anforderungen zusammen, nachdem es zuvor festgestellt hatte, dass das der Entscheidung zu Grunde liegende notarielle Nachlassverzeichnis lediglich einfach-rechtlichen Bedenken begegnete. Den für eine Verfassungsbeschwerde vorausgesetzten Annahmegrund sah es jedoch nicht als gegeben. Aus diesem Grunde wurde die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

„In der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Auskunftspflicht des § 2314 BGB auf die Weitergabe von Wissen gerichtet ist, das der Verpflichtete hat oder sich verschaffen muss. Das notarielle Nachlassverzeichnis gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB soll eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft bieten als ein privates Verzeichnis, welches der auskunftsverpflichtete Erbe erstellt hat. Dazu ist es erforderlich, dass es von der Amtsperson selbst erstellt wird und diese nicht lediglich die Erläuterungen des Erben protokolliert und beurkundet. Der Notar ist dabei regelmäßig auch zur selbständigen Ermittlung der aufzunehmenden Gegenstände und Forderungen berechtigt und verpflichtet, er muss zudem durch eine Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringen, für den Inhalt verantwortlich zu sein. Ein Verzeichnis, das sich inhaltlich lediglich auf die dem Notar seitens des Erben vorgelegte Auflistung beschränkt und nicht eine eigenständige Feststellung des Notars dazu enthält, dass weitere Nachlassgegenstände nicht vorhanden und weitere Verbindlichkeiten nicht festzustellen seien, erfüllt daher die Anforderungen nicht.“