Eltern reden „nie mehr miteinander“ und gemeinsames Sorgerecht (Nachricht F 2017/035)


Der Gesetzgeber sieht seit einigen Jahren das gemeinsame Sorgerecht als Grundsatz der Erziehung im Fall von Trennung und Scheidung von Eltern vor.

Jedoch, wie lässt sich das gesetzgeberische Leitbild in der täglichen Praxis umsetzen, wenn beide Eltern angekündigt haben, „nie mehr miteinander reden zu wollen“?

Gar nicht, wie nun das Oberlandesgericht Brandenburg 10 UF 216/14 klarstellte.

Das gesetzgeberische Leitbild ginge von einem Mindestmaß an Kooperation zwischen den beiden Elternteilen aus. Wäre dies nicht mehr gewahrt, so könne das alleinige Sorgerecht auf eines der beiden Elternteile übertragen werden, um nicht das Kindeswohl durch den Rosenkrieg der Eltern zu gefährden.