Kündigung zum Zwecke der Weiterbildung – Sperrfrist beim Bezug von ALG? (Nachricht A 2017/034)


Arbeitsrecht LogoEin Zimmerer, welcher eine Weiterbildung zum Meister antreten wollte, kündigte das mit seinem Arbeitgeber bestehende Arbeitsverhältnis zum Zwecke des Antritts der Weiterbildung auf. Eine berufsbegleitende Ausbildung wurde nicht angeboten.

Die Bundesagentur für Arbeit ordnete wegen dieser Eigenkündigung den Eintritt einer Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld an. Dem Arbeitnehmer habe kein wichtiger Grund zum Ausspruch einer Eigenkündigung zugestanden. Demnach sei die Anordnung einer Sperrfrist geboten. Die Ausbildungskosten könnten und dürften mittelbar nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft kollektiviert werden.

Das Sozialgericht Karlsruhe sah hingegen den Eintritt einer Sperrfrist für nicht geboten (SG Karlsruhe S 17 AL 1291/16). Vielmehr stünde dem Arbeitnehmer ein wichtiger Grund zum Ausspruch der Eigenkündigung zu. Er habe bei Durchführung der notwendigen Interessenabwägung ein berechtigtes Interesse auf Verbesserung seiner beruflichen Stellung, hinter welches die Interessen der Solidargemeinschaft zurücktreten müssten, zumal mit der Verbesserung der beruflichen Stellung des  Arbeitnehmers voraussichtlich auch die Beiträge zum Sozialsystem wieder steigen würden.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann