Kleinkinderlärm aus der Nachbarwohnung (Nachricht M 2017/031)


Mietrecht LogoDie Mieterin hatte auf Beseitigung der von ihr behaupteten Lärmbelästigung, auf Feststellung einer Mietminderung und auf Rückzahlung vermeintlich zu viel gezahlten Mietzinses geklagt. Seit 2004 bewohnte die Mieterin eine Erdgeschosswohnung. Ende 2012 zog eine Familie über ihr ein. Seither kam es nach den Behauptungen der Mieterin zu ständigem Kinderlärm und lautstarken familiären Auseinandersetzungen.

Die Mieterin hatte ein Lärmprotokoll geführt. Hieraus waren Störungen zweimal täglich ersichtlich, morgens zwischen 6 und 8 Uhr und abends zwischen 17 und 20 Uhr.

Das Landgericht Berlin, Az 67 S 41/16 wies die Berufung der Mieterin ab.

Zwar befand das Gericht, dass Kinderlärm aus Nachbarwohnungen nicht in jeglicher Form, Dauer und Intensität von Mitmietern hinzunehmen sei, nur weil er von Kindern stamme. Es sei grundsätzlich auf die Belange und das Ruhebedürfnis der Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Aus diesem Grunde seien Eltern auch verpflichtet, Kinder zu einem rücksichtsvollen Verhalten anzuhalten.

Vorliegend sei aber auch die Art der Wohnung, es handelte sich um Sozialwohnungen, zu berücksichtigen. Von Mietern in öffentlich geförderten, familientauglichen Wohnungen sei deshalb ein höheres Maß an „Geräuschtoleranz“ zu erwarten als beispielsweise von Mietern extrem teurer Wohnungen.

Vorliegend war „das hinnehmbare Maß bezüglich der Lebensäußerungen von Seiten der Mitmieter, ihrer Kinder oder sonstiger Nachbarn noch nicht überschritten“, sondern stellten eine übliche Wohnnutzung dar, so dass die Klage und die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil abzuweisen waren.

http://www.rechtsindex.de/mietrecht/5807-urteil-zu-kleinkinderlaerm-aus-der-nachbarwohnung

Signatur Artikel Christoph Schupp