Die heimliche Aufzeichnung eines Personalgesprächs (Nachricht A 2017/028)


Arbeitsrecht LogoDie heimliche Aufnahme eines Personalgesprächs zwischen Arbeitnehmer und seinem Vorgesetzten durch den Arbeitnehmer kann selbst im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme zur verhaltensbedingten ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen, ohne dass es hierzu einer vorherigen Abmahnung bedürfte.

Zwar handelt es sich grundsätzlich bei der Wiedereingliederungsmaßnahme um kein Arbeitsverhältnis, sondern ein Rechtsverhältnis eigener Art. Jedoch wirken die arbeitsvertraglichen gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten in diesem Sonderrechtsverhältnis fort.

Die heimliche Aufnahme eines Personalgesprächs ist also grundsätzlich dazu geeignet, eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung, aber auch im Zweifelsfall eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Hierbei bleibt die strafrechtliche Relevanz ungewürdigt.

Bei der Aufnahme eines Personalgesprächs, z. B. mittels Smartphone, handelt es sich demnach um eine so schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht, dass der Arbeitnehmer davon ausgehen muss, dass dieser Verstoß auch ohne vorherige Abmahnung zur Kündigung durch den Arbeitgeber berechtigen kann (LAG Rheinland-Pfalz vom 03.02.2016, 7 Sa 220/15).

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann

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