Grobe Beleidigung des Gerichts und Unzulässigkeit des Rechtsmittels (Nachricht S 2017/027)


Service - LogoEine grobe Beleidigung des erkennenden Richters in einer Rechtsmittelschrift, welche überdies auch noch falsch als Strafanzeige / Strafantrag bezeichnet ist, führt zur Unzulässigkeit des aufgegriffenen Rechtsmittels, sodass sich das Rechtsmittelgericht nicht einmal mit den Inhalt der Schrift auseinandersetzen muss.

Im konkreten Fall hatte eine Beschwerdeführerin den erkennenden Richter des Sozialgerichts in ihrer Beschwerdeschrift grob beleidigt, ohne sich inhaltlich auch nur annähernd mit der Entscheidung des Gerichts auf sachlicher Ebene auseinander zu setzen. Das Landessozialgericht Stuttgart L 7 SO 4387/16 ER-B entschied nun abschließend, dass eine solche Schrift, welche rein auf die Schmähung des Gerichts und der Rechtspflege gerichtet sei, nicht den Mindestanforderungen entspräche, um noch unter den Schutzbereich des Anspruchs auf die Gewährung umfassenden Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, zu fallen.

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