Zwangsgeld für Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses trotz Absage von 27 Notaren (Nachricht E 2017/026)


Der Pflichtteilsberechtigte kann von dem Erben als Aufkunftsverpflichteten zur Berechnung seines Pflichtteilsanspruchs die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangen. Hierzu ist der Erbe verpflichtet.

Die Fertigung des notariellen Nachlassverzeichnisses ist jedoch nicht selten mit erheblichem Aufwand verbunden, weshalb die Erstellung nicht zu den beliebtesten Aufträgen der Notare gehört.

Vorliegend war die Alleinerbin zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verpflichtet worden. Dieser Verpflichtung kam die Erbin jedoch nicht nach, weswegen der Pflichtteilsberechtigte beantragte, ein Zwangsgeld gegen die Erbin festzusetzen. Die Erbin wies darauf hin, dass sie 27 Notare wegen der Erstellung des Nachlassverzeichnisses angeschrieben hatte, jedoch nur Absagen erhalten habe. Das Landgericht wies die Anträge zurück, das OLG Düsseldorf half der dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde jedoch mit Beschluss vom 31.10.2016, 1-7 W 67/16  ab. Dem OLG Düsseldorf reichten die 27 Absagen nicht aus.

Zunächst stellte das OLG fest, dass es sich bei der Auskunftspflicht um eine unvertretbare Handlung handele und diese nur durch den Schuldner, vorliegend die Alleinerbin, erfolgen könne. Die vorzunehmende Handlung hänge vorliegend auch von der Bereitschaft eines Dritten, nämlich des Notars ab. Aus diesem Grunde sei der Auskunftsverpflichtete gehalten,  die Handlung des ihr gegenüber mitwirkungspflichtigen Dritten mit der gebotenen Intensität einzufordern, die ihr zustehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen und den Dritten dazu zu bewegen, mitzuwirken. Diese Bemühungen habe der Auskunftsverpflichtete zudem im Einzelnen darzulegen. Nicht erforderlich für die Verhängung des Zwangsgeldes sei ein Verschulden des Auskunftsverpflichteten.

Vorliegend seien diese Möglichkeiten nicht ausgeschöpft worden, da eine einfache Anfrage und damit verbundene Absage nicht ausreiche. Ein Notar dürfe seine Urkundstätigkeit gemäß § 15 I BNotO nicht ohne ausreichenden Grund verweigern, sonst könne Beschwerde erhoben werden.

Dies hatte die Alleinerbin den Notaren nicht in Aussicht gestellt und auch nicht umgesetzt, weshalb ein Zwangsgeld zu verhängen war.