Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten für privaten Betreuungsplatz (Nachricht S 2017/024)


Service - LogoDie Eltern hatten trotz Anmeldung ihres Sohnes mit bereits zwei Monaten für einen Betreuungsplatz einen solchen ab dem 1. Lebensjahr nicht erhalten. Sie mussten ihn aus diesem Grunde in einer privaten Kinderkrippe anmelden.

Die Eltern machten sodann gegen die Stadt Stuttgart die entstandenen Mehrkosten geltend.

Ab August 2013 besteht ein Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz.

Das Verwaltungsgericht gab der Klage für die ab diesem Zeitpunkt geltend gemachten Mehrkosten statt und stellte zudem fest, dass bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres auch die weiteren Mehrkosten durch die Stadt zu zahlen sind.

Die dagegen eingelegte Berufung der Stadt Stuttgart vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hatte überwiegend keinen Erfolg.

Der VGH teilte die Auffassung, dass das bloße „Versorgtsein“ mit einem Betreuungsplatz nicht davon entbinde, die zu betreuenden Unter-Dreijährigen in den Kreis der Anspruchsberechtigten einzubeziehen. Auch mussten die Eltern auf Grund der dem Fall zugrundeliegenden Umstände den Platz nicht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes einklagen. Ferner gab es keine Anhaltspunkte für eine Luxusbetreuung. Abziehen lassen müssen sich die Eltern jedoch das, was sie auch in einer städtischen Kindertagesstätte aufgewandt hätten.

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