Freistellungsklausel kann wirksam sein! (Nachricht A 2017/023)


Arbeitsrecht LogoEine arbeitsvertragliche Klausel, wonach ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit Ausspruch einer Kündigung freistellen darf, kann wirksam sein.

Das Arbeitsgericht Berlin 10 Ga 10636/16 hatte sich im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Antrag eines durch Turkish Airlines gekündigten Arbeitnehmers auf Fortbeschäftigung zu befassen. Dieser war nach erfolgter Kündigung aufgrund arbeitsvertraglicher Abrede von seiner Arbeit gegen Fortzahlung der Bezüge freigestellt worden.

Der Arbeitnehmer behauptete als Grund politische Motivation, die Arbeitgeberin wirtschaftliche Gründe.

Das Gericht sah es bei der nur summarischen Prüfung nicht als ausgeschlossen an, dass tatsächlich betriebliche Gründe der Kündigung zu Grunde lägen und wies den Eilantrag des Arbeitnehmers zurück. Schließlich sei auch eine Unwirksamkeit der Kündigung im Lichte der Allgemeinen Klauselkontrolle nach §§ 305 ff. BGB nicht erkennbar.

Arbeitgebern ist nicht zuletzt infolge dieser Entscheidung anzuraten, entsprechende Vereinbarungen mit ihren Arbeitnehmern vertraglich zu treffen.

Pressemitteilung Nr. 33/16 vom 31.08.2016

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann

Freistellungsklausel kann wirksam sein! (Nachricht A 2017/023) was originally published on Sozietät Schupp & Partner

Freistellungsklausel kann wirksam sein! (Nachricht A 2017/023) was originally published on Sozietät Schupp & Partner

Freistellungsklausel kann wirksam sein! (Nachricht A 2017/023) was originally published on Sozietät Schupp & Partner