Beteiligter gibt Adresse nicht bekannt – droht Zwangsgeld? (Nachricht E 2017/021)


Erbrecht LogoDas Oberlandesgericht Karlsruhe hatte sich mit der Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes durch das Nachlassgericht auseinanderzusetzen.

Die Erblasserin hatte einen ihrer Abkömmlinge als testamentarischen Alleinerben eingesetzt. Die beiden weiteren Abkömmlinge wurden dadurch enterbt. Durch gerichtliche Verfügung wurde der Alleinerbe durch das Nachlassgericht gebeten, die Anschriften seiner beiden Schwestern mitzuteilen. Dieser Bitte kam der Erbe nicht nach. Ihm wurde sodann durch das Nachlassgericht auf Grund der unterlassenen Adressenmitteilung
die Verhängung eines Zwangsgeldes gemäß § 35 FamFG angedroht und sodann in Höhe von 250,00 € festgesetzt. Daraufhin legte der anwaltlich nicht vertretene Erbe „Widerspruch“ gegen den Beschluss ein, gab an aus gesundheitlichen Gründen nicht habe antworten zu können und dass seine Mutter und er schon teilweise 20-30 Jahre keinen Kontakt zu seinen Schwestern gehabt hätten. Er nannte zwei Adressen als Ergebnis seiner Recherchen und bat um Aufhebung des Zwangsgelds.

Das Nachlassgericht half ohne jedwede Begründung dem eingelegten Rechtsbehelf nicht ab.

Das OLG Karlsruhe legte den „Widerspruch“ als Beschwerde aus und hob den Beschluss des Nachlassgerichts auf (Beschluss vom 18.05.2016, 11 W 41/16).

Das Nachlassgericht habe im Abhilfeverfahren auf Grund der begründeten Beschwerde des Erben die vorgebrachten neuen Tatsachen zu prüfen, so das OLG. Es hätte eine Begründung erfolgen müssen, in der sich das Nachlassgericht mit den vorgebrachten Argumenten hätte befassen und darlegen müssen, warum es bei seiner Entscheidung bleibe.

Zudem sei der Zwangsgeldbeschluss auch in der Sache aufzuheben, weil es an einer Rechtsgrundlage dafür fehle, dem Erben die Adressenermittlung weiterer Beteiligter in einer mit Zwangsmitteln durchsetzbaren Weise aufzugeben. Gemäß § 35 Absatz 1 Satz 1 FamFG könne das Gericht ein Zwangsgeld festsetzen, wenn aufgrund einer gerichtlichen Anordnung die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung durchzusetzen sei. § 35 FamFG gebe dem Gericht nicht die Befugnis, einem Beteiligten Verpflichtungen beliebigen Inhalts aufzuerlegen und diese durch Zwangsmittel zu erzwingen
Voraussetzung sei, dass eine andere Vorschrift (des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts) dem Gericht die Befugnis zur Auferlegung der jeweiligen Verpflichtung gebe.

Es sei demnach nicht ausreichend, dass das Gericht dem Erben durch vorherige gerichtliche Verfügung die Adressmitteilung seiner Schwestern aufgegeben habe.

Befugnisse des Gerichts dahingehend, einen Beteiligten zu Angaben zu zwingen, ließen sich insbesondere auch nicht aus §§ 26, 27 FamFG entnehmen.

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