Verwarngeld = steuerpflichtiges Einkommen? Interessante Entscheidung für Berufskraftfahrer! (Nachricht S 2017/020)


Service - LogoZahlt der Arbeitgeber das Verwarngeld eines Arbeitnehmers, welches dieser wegen falschen Parkens oder Befahrens einer für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrten Zone ausgesprochen bekommen hat, so handelt es sich bei dieser Zahlung für den Arbeitnehmer nicht zwangsläufig um steuerpflichtiges Entgelt.

Hierauf wies das Finanzgericht Düsseldorf (FG Düsseldorf 1 K 2470/14 L) mit seiner jetzt veröffentlichten Entscheidung hin. Demnach komme es darauf an, ob der Arbeitnehmer tatsächlich durch diese Zahlung einen wirtschaftlichen Mehrwert erlange.

Dies verneinte das FG Düsseldorf zum einen mit der Begründung, der Arbeitnehmer, welcher als Kurierfahrer eingesetzt war, erfülle zum einen mit dem Befahren der gesperrten Ladezone außerhalb der zulässigen Zeiten lediglich eine arbeitgeberseitige Weisung, er ziehe aus dieser Handlung weder einen tatsächlichen noch einen wirtschaftlichen Vorteil. Das verhängte und gezahlte Verwarngeld sei auch niemals in sein Vermögen gelangt. Im Ergebnis erfülle zudem die Arbeitgeberin mit der Zahlung der Verwarngelder lediglich eine eigene Verbindlichkeit, welche mit dem gewerbsmäßigen Betrieb des Unternehmens in Zusammenhang stünde.

Unter solchen Voraussetzungen handele es sich um kein steuerpflichtiges Entgelt des Arbeitnehmers.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das FG Düsseldorf die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.Signatur Artikel Schupp & Partner Allgemein

V