Unrechtmäßige Kündigung des Vermieters auf Grund Strafanzeige des Mieters (Nachricht M 2017/017)


Mietrecht LogoTrotz mehrfacher Aufforderung durch den Vermieter entfernte die Mieterin die von dieser vor ihrem Kellerabteil gelagerten Gegenstände nicht bzw. nur teilweise. Die Mieterin hatte zwar begonnen, die Gegenstände wegzuräumen, hatte dies binnen der von dem Vermieter gesetzten Frist jedoch nicht vollständig geschafft. Daraufhin ließ der Vermieter, wie vorher angekündigt, die Gegenstände entfernen. Hierauf folgte eine Strafanzeige der Mieterin. Die sich daran anschließende fristlose Kündigung des Mietverhältnisses war nicht rechtmäßig, so das Amtsgericht München mit Urteil vom 24.02.2016, 424 C 21138/15.

„Ein Grund zur fristlosen Kündigung bestehe nicht, wenn ein Anzeigenerstatter wahre oder aus seiner Sicht möglicherweise wahre Tatsachen zum Anlass einer Anzeige nehme und hierbei zur Wahrung eigener Interessen handele.“

Vorliegend habe der Anzeigeerstatter sorgfältig geprüft, ob ein Anlass zur Anzeige besteht. Damit sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt und die Kündigung komme nicht in Betracht.

Signatur Artikel Christoph Schupp