Mangelanzeige auch dann, wenn der Veranstalter den Mangel bereits kennt (Nachricht S 2017/015)


Service - LogoDie Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter ist grundsätzlich selbst dann nicht entbehrlich, wenn dieser den Mangel bereits kennt und noch nicht abgestellt hat.

Der Bundesgerichtshof sieht eine Mängelanzeige als Voraussetzung zur Reisepreisminderung auch dann als erforderlich an, wenn der Veranstalter den Mangel schon kennt. Dies begründet das Gericht damit, dass es eine Vielzahl von Mängeln geben könne, deren genaue Auswirkung dem Veranstalter unbekannt sein könnten, so dass er erst aufgrund der Mängelanzeige in die Lage versetzt werde, den Mangel auch zu beseitigen. Erst, wenn der Veranstalter bereits die Mängelbeseitigung nachhaltig abgelehnt habe, käme es auf eine solche nicht mehr an (BGH X ZR 123/15, Urteil vom 19.07.2016).

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