Urlaubsabgeltung im Krankheitsfall nur für gesetzlichen Urlaub (Nachricht A 2017/014)


Arbeitsrecht LogoEndet das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers im Zustand der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, so ist zwischenzeitlich hinlänglich geklärt, dass aufgrund europarechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 1 und 3 BUrlG der Urlaub nicht zwingend nach dem Fristenregime des Bundesurlaubsgesetzes verfällt, sondern sich für einen sog. Übertragungszeitraum von bis zu 18 Monaten ansparen kann.

Nach Ansicht des Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf gilt dies jedoch dem Grunde nach nur für den gesetzlichen Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers.

So stellt das LAG Düsseldorf mit seiner Entscheidung, Urteil vom 26.11.2014 – 12 Sa 982/14 klar, dass die unionsrechtlichen Vorgaben lediglich den gesetzlichen Urlaubsanspruch betreffen.

Allerdings stünde es der Regelungsmacht der Vertragsparteien frei, das gesetzliche Fristenregime auch für Zusatzurlaub (auch konkludent durch schlüssiges Verhalten) zu vereinbaren; liegt eine solche Vereinbarung zu weiterem (nicht gesetzlichen) Urlaub vor, so unterliege dieser Mehranspruch ebenfalls der unionskonformen Auslegung und verfalle im Zweifel erst nach Ablauf des Übertragungszeitraums.

Künftig sollten Arbeitgeber diese Rechtsprechung bei der Gestaltung der Vereinbarung zu Zusatzurlaub beachten und ein gesondertes Fristenregime für den Zusatzurlaub gesondert vereinbaren.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann