Zu großes Haus als verwertbares Vermögen (Nachricht S 2017/013)


Service - LogoDas Bundessozialgericht hatte sich in seiner Entscheidung BSG B 4 AS 4/16 R mit der Fragestellung zu befassen, ob Eigentümer eines Hauses sich dieses als einsetzbares Vermögen beim Bezug von Sozialleistungen anrechnen lassen müssen, wenn das Haus durch nachträgliche Umstände als unangemessen gelten muss.

Im konkreten Fall war mit dem Auszug erwachsen gewordener Kinder die Wohnfläche des Hauses unangemessen groß geworden. Der zuständige Sozialträger gewährte aufgrund dessen Leistungen nur noch als Darlehen. Die hiergegen gerichtete Klage der betroffenen Eheleute blieb auch in letzter Instanz erfolglos.

Die Hilfsbedürftigen seien zur Verwertung des Hauses verpflichtet. Solange die Veräußerung noch nicht abgeschlossen sei, hätten sie allerdings einen Anspruch auf Leistungen auf Basis eines Darlehens.

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