Mehrere Architekten – Zurechenbarkeit von Planungsfehlern (Nachricht B 2017/012)


Baurecht LogoBeauftragt ein Auftraggeber einen Architekten mit der Objektplanung und stellt diesem fehlerhafte oder unvollständige Daten zur Verfügung, muss sich der Besteller nicht nur sein Verschulden gegenüber dem unmittelbar beauftragten Architekten, sondern auch gegenüber weiteren Architekten, welche der Auftragnehmer mit Einzelleistungen beauftragt, zurechnen lassen (§§ 254 Satz 2, 278 BGB).

Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen die im Wege dieser „Kette“ beauftragten Architekten können wegen des Eigenverschuldens des Auftraggebers demnach untergehen. Klärung zu dieser Konstellation führte zuletzt der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung BGH Urteil vom 14.07.2016, VII ZR 193/14 herbei.

Bei undurchsichtigen Situationen der Beauftragung und Unterbeauftragung sollten die Betroffenen zeitnah rechtliche Klärung einholen. Diese beginnt bereits in der Planungs- also Beauftragungsphase.

BGH Urteil vom 14.07.2016, VII ZR 193/14

BGH Urteil vom 15.05.2013, VII ZR 257/11

Signatur Artikel Schupp & Partner Allgemein