Die Bezugsberechtigung bei Lebensversicherungen (Nachricht E 2017/011)


Lebensversicherung und Scheidung

Der BGH hat mit Urteil vom 22.07.2015, IV ZR 437/14 entschieden, dass „die Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, im Falle Erbrecht Logoseines Todes soll der verwitwete Ehegatte Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung sein, auch im Falle einer späteren Scheidung der Ehe und Wiederheirat des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin auszulegen ist, dass der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Bezugsrechtserklärung verheiratete Ehegatte bezugsberechtigt sein soll.“

Der Erblasser hatte im Jahre 1997, zu diesem Zeitpunkt war er noch in erster Ehe verheiratet, als Bezugsberechtigten „der verwitwete Ehegatte“ angekreuzt. Nachdem diese Ehe im April 2002 geschieden wurde, heiratete er im Oktober 2002 die Klägerin. Auf Nachfrage bei der Versicherung, wer die bezugsberechtigte Person sei, antwortete diese, dass er mit Erklärung vom 09.07.1997 folgende Begünstigungen ausgesprochen habe „Ihre verwitwete Ehegattin. Die Begünstigung gilt für den Todesfall.“ Im April 2012 verstarb der Erblasser und die Versicherung (Beklagte) zahlte die Versicherungssumme an die geschiedene Ehefrau aus. Angaben über seine Scheidung und Wiederheirat hatte der Erblasser in diesem Rahmen nicht gemacht.

Die Klägerin klagte auf Auszahlung der Versicherungssumme gegen die beklagte Versicherung. Das Landgericht gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten zurück.

Der BGH machte der Klägerin allerdings einen Strich durch die Rechnung.

Der BGH legte die Willenserklärung des Erblassers aus und bezog sich diesbezüglich auf den Zeitpunkt der Erklärungsabgabe, mithin auf das Jahr 1997. Zu diesem Zeitpunkt war die geschiedene Ehefrau die Ehegattin. Spätere Umstände seien unerheblich, so der BGH, wenn sie dem Versicherer nicht so mitgeteilt wurden, dass dieser nach objektivem Empfängerhorizont den Inhalt einer etwaigen Bezugsrechtsänderung erkennen kann.“

Darüber hinaus biete der Wortlaut „Ehegatte“ keinen Anhalt dafür anzunehmen, dass damit nicht der zum Zeitpunkt der Erklärung mit ihm verheiratete Ehegatte, sondern allgemein diejenige Person begünstigt sein solle, die zum Zeitpunkt seines Todes mit ihm verheiratet sein wird. Dies ergebe sich auch nicht aus dem Wort „verwitwet“.

Der BGH hat wiederholt entschieden, dass die Benennung des Ehegatten als Bezugsberechtigten ohne Hinzutreten besonderer Anhaltspunkte nicht auflösend bedingt ist durch eine Scheidung der Ehe vor Eintritt des Versicherungsfalles.

Das kann nicht wirklich im Sinne des wiederverheirateten Erblassers gewesen sein, was auch  das Landgericht und das Oberlandesgericht gewürdigt haben.

Umso wichtiger ist es, bei der Erklärung der Bezugsberechtigung genaue Angaben zu machen hinsichtlich des eigenen Willens und sich dabei auch nicht von den dürftigen Formularen der Versicherungen dazu verführen zu lassen, lediglich ein Kreuzchen zu setzen. Die Erklärung zur Bezugsberechtigung ist schriftlich abzugeben. Treten Änderungen in der Person des Bezugsberechtigten ein, sollte dies ebenfalls schriftlich der Versicherung mitgeteilt werden und die Bezugsberechtigung auf die „neue“ Person abgeändert werden.

Benennen Sie die konkrete Person oder machen Sie durch ein paar weitere Sätze Ihren Willen deutlich.

signatur-artikel-nadine-becker