Entfernung eines Lipödems und die steuerliche Absetzbarkeit (Nachricht S 2017/009)


Service - LogoDie operative Entfernung eines Lipödems (Fettverteilungsstörung) ist grundsätzlich steuerrechtlich nicht absetzbar.

Die einfache ärztliche Verordnung zur Entfernung eines Lipödems ist nicht hinreichend, um diese als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen.

Dies stellte das FG Rheinland-Pfalz 4 K 2173/15 mit Entscheidung vom 18.08.2016 fest. Als außergewöhnliche Belastung seien nur solche Kosten absetzbar, welche durch die Krankenkasse nicht erstattet werden und die aufgrund amtsärztlichen Gutachtens oder Attests des medizinischen Dienstes der  Krankenkasse erfolgt.

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