Aufklärungspflicht bei „nassem“ Keller (Nachricht B 2017/008)


Baurecht LogoTrotz vereinbarten Gewährleistungsausschluss kann der Verkäufer eines Hauses verpflichtet sein, den Käufer darüber aufzuklären, dass bei starken Regenfällen Wasser in den Keller des Hauses eindringt.

Im vorliegenden Fall erwarb der Käufer im Jahre 2012 ein im Jahre 1938 erbautes Haus, welches unterkellert war. Der Kaufpreis lautete auf 390.000,00 €.

Der Käufer gab bei Besichtigung des Hauses unmissverständlich an, den streitgegenständlichen Keller als Lagerraum nutzen zu wollen.  Zwar wies abgeplatzter Putz auf Feuchtigkeit hin, jedoch war die Gefahr des Eindringens von Wasser bei starkem Regen nicht anhand des Feuchtigkeitsbildes der Wand erkennbar.

Dieses Risiko wurde vor Vertragsschluss dem Käufer durch den Verkäufer auch nicht mitgeteilt. Die Parteien vereinbarten in der Folge im Kaufvertrag einen Gewährleistungsausschluss.

Als der Käufer vom Mangel erfuhr, weigerte er die weitere Kaufpreiszahlung und trat vom Kaufvertrag zurück.

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte in seiner Entscheidung, verkündet am 18.07.2016, die Rechtsauffassung des Käufers, dass der Verkäufer ihn auf die Gefahr des Eindringens von Wasser in den Keller bei starkem Regen hätte hinweisen müssen. Der vereinbarte Gewährleistungsausschluss stünde zudem einem Rücktrittsrecht des Käufers nicht entgegen, weil dem Verkäufer bekannt war, dass es dem Käufer gerade auf die Nutzbarkeit des Kellers als Lagerraum ankam und diese Nutzbarkeit durch bei Regen eindringendes Wasser nicht mehr gegeben war. Das Oberlandesgericht nahm eine arglistige Täuschung des Käufers durch den Verkäufer an.

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