Ausschlagung der Erbschaft (Nachricht E 2017/007)


Erbrecht LogoEine angefallene Erbschaft muss man nicht annehmen, man kann sie auch ausschlagen.

§ 1943 BGB besagt, dass der Erbe eine Erbschaft nicht mehr ausschlagen kann, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.

Man kann die Erbschaft ausdrücklich oder konkludent annehmen. Die Annahme der Erbschaft soll an dieser Stelle jedoch nicht weiter vertieft werden.

Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung positiv Kenntnis erlangt, § 1944 II 1 BGB. Berufungsgrund kann eine letztwillige Verfügung in Form des Testamentes, gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrages sowie die gesetzliche Erbfolge sein. Bei Testamenten beginnt die Frist nicht vor der Eröffnung durch das Nachlassgericht zu laufen.

Die Frist beträgt ausnahmsweise sechs Monate, wenn entweder der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhielt, § 1944 III BGB.

Die Ausschlagung kann ich zwei Formen erfolgen, einmal zur Niederschrift gegenüber dem Nachlassgericht oder in öffentlich beglaubigter Form vor einem Notar. Die Erklärung ist nur gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben, § 343 FamFG. Bei der Ausschlagung ist eine besondere örtliche Zuständigkeit gegeben nach § 343, 344 VII FamFG. Für die Ausschlagungserklärung ist das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls seinen Wohnsitz hatte oder das Gericht, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat.

Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, worauf in diesem Rahmen ebenfalls nicht näher eingegangen werden soll, kann die Ausschlagungserklärung auch angefochten werden.

Schlagen Sie die Erbschaft aus, fällt die Erbschaft nach Ihnen grundsätzlich den Kindern und Kindeskindern an. Diese haben sodann ebenfalls die Möglichkeit die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen. Die sechs Wochen beginnen von neuem. Sind die Kinder minderjährig und ist von den gemeinsam sorgeberechtigten Eltern auszuschlagen, sind unter Umständen weitere Besonderheiten zu beachten.

signatur-artikel-nadine-becker