Abstandnahme vom Pflichtteilsanspruch auf Grund Pflichtteilsstrafklausel (Nachricht E 2017/003)


Erbrecht LogoNimmt ein Abkömmling, der zunächst seinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hat, von der Verfolgung seines Anspruchs umgehend Abstand, sobald er von der testamentarischen Pflichtteilsstrafklausel Kenntnis erlangt, bleibt er Schlusserbe.

Die Eheleute hatten vorliegend ein Berliner Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre beiden Kinder zu Schlusserben einsetzten. Ferner enthielt das Berliner Testament eine Pflichtteilsstrafklausel dergestalt, dass dasjenige Kind, das nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil fordert, auch nach dem Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhalten sollte. Nach dem Tod der Mutter machte die Tochter noch vor Eröffnung des Testaments gegenüber dem Vater den Pflichtteil geltend. Als sie nach Eröffnung des Testaments von der Pflichtteilsstrafklausel Kenntnis erlangte, nahm sie von der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches Abstand.

Nachdem auch der Vater verstorben war, machte die Tochter als Schlusserbin die Hälfte des Erbes geltend. Hiergegen wendete sich der Sohn, der der Auffassung war, dass ihr nur der Pflichtteil zustehe, weil sie bereits beim Ableben der Mutter den Pflichtteil geltend gemacht hatte.

Nach Auffassung des OLG Rostock wurde die Wirkung der Pflichtteilsstrafklausel nach dem Tod der Mutter nicht ausgelöst. Voraussetzung sei, dass die Tochter ihren Anspruch auf den Pflichtteil bewusst, in Kenntnis der Pflichtteilsstrafklausel geltend mache. Das Testament war zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs noch nicht eröffnet und der Tochter war der Inhalt des Testaments auch nur hinsichtlich der gegenseitigen Erbeinsetzung bekannt.

Sie blieb daher Schlusserbin.

Signatur Artikel Nadine Becker

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