Unfallversicherung bei Abteilungsfeier ohne „Chef“ (Nachricht A 2017/002)


Arbeitsrecht LogoGrundsätzlich sind Betriebsfeiern, soweit sie bestimmten Voraussetzungen genügen, unfallversichert i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes reicht es für den Versicherungsschutz aus, dass es sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung als Ausprägung der Beschäftigtenversicherung handelt.

Hierzu war nach bisheriger Rechtsprechung erforderlich, dass die Veranstaltung „im Einvernehmen“ mit der Betriebsleitung stattfand. Ein solches Einvernehmen wurde regelmäßig nur dann bejaht, wenn die Betriebsleitung selbst an der Veranstaltung teilnahm.

Von diesem weiteren Kriterium, nämlich der Teilnahme der Betriebsleitung an der Feierlichkeit rückte nunmehr das Bundessozialgericht mit Urteil vom 05.07.2016, B 2 U 19/14 R ab. Demnach werde der Zweck der betrieblichen Veranstaltung, nämlich die Förderung des Betriebsklimas und Zusammenhalts auch dann erreicht, wenn mit Wissen und Wollen der Betriebsleitung solche Veranstaltungen von kleinen Untergliederungen des Betriebs durchgeführt würden.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann