Anfechtung der Annahme durch beschwerten pflichtteilsberechtigten Erben (Nachricht E 2016/105)


Erbrecht Logo„Auch nach der Neufassung des § 2306 Abs. 1 BGB mit Wirkung zum 01.01.2010 kann ein zur Anfechtung der Annahme einer Erbschaft berechtigender Irrtum vorliegen, wenn der mit Beschwerungen als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte irrig davon ausgeht, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren.“

So entschied der BGH mit Urteil vom 29.06.2016, Az IV ZR 387/15.

Die dortige pflichtteilsberechtigte Beklagte, welche in verschiedenen Testamenten als Miterbin zu ¼ eingesetzt war und ein Untervermächtnis in Höhe von 15.000,00 € erhalten sollte, hatte die Erbschaft nicht ausgeschlagen, weil sie der Auffassung war, sie würde nichtmals ihren Pflichtteil erhalten, wenn Sie die Erbschaft ausschlage.

Der BGH hat entgegen der Vorinstanzen einen beachtlichen Irrtum nach § 119 I BGB und damit einen Anfechtungsgrund bejaht.

Ein mit Beschränkungen oder Beschwerungen belasteter pflichtteilsberechtigter Erbe muss in jedem Fall den Erbteil ausschlagen, wenn er den Pflichtteil erhalten möchte. Hierüber kann er irren.

signatur-artikel-nadine-becker