Wer Inhalte auf Facebook teilt, macht sich den Inhalt nicht automatisch zu Eigen! (Nachricht S 2016/104)


Service - LogoBislang war hoch umstritten, ob der Nutzer von Facebook alleine wegen der Nutzung des „Teilen-Buttons“ den möglicherweise rechtswidrigen Inhalt einer Nachricht sich zu eigen macht und damit für den Inhalt selbst haftet.

Besondere Relevanz erhielt die Problematik des sich zu eigen machen bei Verstößen gegen Urheberrechte. Vor Abmahnungen konnte sich also auch der Facebook-Nutzer nie sicher sein. Mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Urteil vom 26.11.2015 gibt es allerdings einen Hoffnungsschimmer, dass Abmahnungen im Bereich der Nutzung von Facebook für bloßes „Teilen“ künftig gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden können. Das OLG Frankfurt hob mit seiner Entscheidung  nämlich hervor, dass man durch bloßes Teilen sich den möglicherweise rechtswidrigen Inhalt noch nicht zu eigen mache. Hierbei handele es sich zunächst lediglich um einen technischen Vorgang. Insbesondere seien im Einzelfall zudem die Auswirkungen der Meinungsfreiheit und der Pressefreiheit zu prüfen.

Freilich ergibt sich aus dieser Entscheidung kein Freifahrtschein für die Teilung offenkundig rechtswidriger Inhalte. Jedoch scheint die Rechtsprechung zusehends die rechtliche Wertung des Umgangs mit Social-Media den tatsächlichen Realitäten anzupassen.

Gegen Abmahnungen sollten betroffene Facebook-Nutzer sich nicht zuletzt aufgrund dieses Urteils zur Wehr setzen.

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