Der Hoteldirektor ist nicht per se zur Kündigung eines Arbeitnehmers berechtigt! (Nachricht A 2016/103)


Arbeitsrecht LogoManchmal stolpert der Arbeitgeber, welcher gegenüber einem Arbeitnehmer die Kündigung ausspricht, über Grundregeln des Bürgerlichen Gesetzbuches.

So auch im Fall, über welchen das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8 Sa 642/14 zu entscheiden hatte. Die Regelung des § 174 BGB besagt:

„Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.“

Im zu entscheidenden Sachverhalt hatte ein Direktor eines Hotels die betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Arbeitnehmerin ausgesprochen. Hierbei hatte er der Kündigung keine Vollmacht beigefügt.

Die Arbeitnehmerin wies die Kündigung wegen der Vorschrift des § 174 BGB zurück. Nach Feststellungen der befassten Gerichte I. und II. Instanz hatte die Arbeitgeberin die Belegschaft nicht hinreichend darauf hingewiesen, dass der Hoteldirektor auch zur Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt wäre. Da eine Vollmacht, welche zum Ausspruch der Kündigung berechtigte, dieser ebenfalls nicht beigefügt war, konnte die Kündigung nach Ansicht der Richter des Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen werden.

Schließlich stellten die befassten Richter zudem die Unwirksamkeit der Kündigung fest, da diese nicht von gesetzlichen Gründen getragen wäre.

Das Gericht stellte hierzu insbesondere fest:

„Die Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 27. März 2014 das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat. Die Kündigung vom 27. März 2014 ist nach § 174 S. 1 BGB mangels Vorlage einer auf den Hoteldirektor ausgestellten Vollmachtsurkunde unwirksam.“

Arbeitgebern ist daher dringend anzuraten, die Vertretungsverhältnisse im Betrieb deutlich zu machen und der Belegschaft, insbesondere z. B. durch Aushang, deutlich zu machen, wer zur Einstellung und Entlassung von Personal berechtigt ist. Bei Formulierung einer Bekanntmachung sollte im Zweifel besser bereits im Vorfeld rechtlicher Rat eingeholt werden.  In Zweifelsfällen sollte der Kündigende, soweit es sich nicht z. B. um den Geschäftsführer selbst oder den Personaldirektor handelt, bestenfalls der Kündigung eine Vollmacht des Arbeitgebers beifügen.

Signatur Artikel Björn-M. Folgmann