Fälschungseinwand gegen 20 Jahre später auftauchendes eigenhändiges Testament (Nachricht E 2016/101)


Erbrecht Logo„Bei der Vorlage eines eigenhändigen Testaments erst zwanzig Jahre nach dem Todesfall sind im Erbscheinerteilungsverfahren ohne weitergehende konkrete Anhaltspunkte für eine Fälschung in der Regel keine Ermittlungen zur Urheberschaft des Erblassers durch Einholung des Gutachtens eines Schriftsachverständigen erforderlich, wenn die eigenhändige Errichtung der Urkunde durch den Erblasser anderweitig nachvollziehbar belegt ist.“(OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.10.2014, 20 W 251/14)

Im Jahre 2012, 21 Jahre nach Versterben der Erblasserin, wurde durch einen der Abkömmlinge (Bet. zu 2) ein handschriftliches Testament der Erblasserin, datierend auf den 05.10.1991, zu den Akten gereicht, das den Beteiligten zu 2 als Alleinerben auswies. Daraufhin wurde der gemeinschaftliche Erbschein wegen Unrichtigkeit eingezogen.

An der Echtheit des Testaments hatte der weitere Beteiligte erhebliche Zweifel und führte an, dass es erst nach 20 Jahren auftauche, die Erblasserin zu dem Beteiligten zu 2 kein gutes Verhältnis gehabt habe, sondern zu der Tochter, der Beteiligten zu 3. Er regte ein Gutachten darüber an, ob das Testament älter als zwanzig Jahre sei und ob es sich um die Handschrift der Erblasserin handele. Hierzu legte er Schriftproben vor.

Das Testament wurde auf Grund des glaubhaften Vortrages des Beteiligten zu 2 in einem von mehreren Kartons gefunden, die man auf Grund eines Umzugs aus Platzmangel bei Nachbarn abgestellt hatte.

Sowohl der Beteiligte zu 2) als auch die Beteiligte zu 3) bestätigten, dass es sich bei der Unterschrift um die der Mutter gehandelt habe. Ferner teilte die Beklagte zu 3) entgegen des Vortrages des Beteiligten zu 1 und damit auch zu ihren eigenen Lasten mit, dass sie ebenfalls länger keinen Kontakt zur Erblasserin gehabt habe.

Ein Sachverständigengutachten wurde eingeholt, allerdings führte das vorliegende Vergleichsmaterial zu keinem verwertbaren Ergebnis. Letztlich sprach laut Gutachten jedoch mehr für die Echtheit der Unterschrift.

Das Nachlassgericht beschloss die Wirksamkeit des Testaments. In der Begründung hatte es sich ausführlich mit den Argumenten der Beteiligten und auch mit dem Sachverständigengutachten auseinandergesetzt. Im Ergebnis sei der Einwand der Fälschung nicht nachvollziehbar, die Einwände des Beteiligten zu 1 nicht ausreichend und die Angaben der weiteren Beteiligten nachvollziehbar.

Der Senat sah ebenfalls keinen Anlass, an der Echtheit zu zweifeln.

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